Steuererklärungen & Bilanzen: Frist kennen, pünktlich abgeben, Penalties vermeiden
Autor Thomas Haag – 12.05.2023 –
Die Einhaltung der Abgabefristen für Steuererklärungen ist auch in diesen unruhigen Zeiten von großer Bedeutung, da bei Nichteinhaltung Sanktionen drohen können. Es ist daher wichtig, die Abgabefristen im Blick zu haben und gegebenenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen, wenn die Abgabe der Steuererklärung nicht fristgerecht möglich ist.
Die Auswirkungen der COVID-Krise haben den Steuerpflichtigen und ihren steuerlichen Beratern stark belastet. Der Gesetzgeber und die Behörden haben mit deutlichen Fristverlängerungen hierauf reagiert. Die nachfolgende Tabelle soll aufzeigen welche Fristen in den nächsten Jahren gegeben sind und verdeutlichen, dass die Fristen auf das allgemeine Level zurückgeführt werden.
Häufig gestellte Fragen:
F: Was kann mir drohen, wenn ich eine Frist versäume?
A: Das Finanzamt wird im ersten Schritt eine Erinnerung schicken. Bei nachhaltiger und mehrfacher Fristversäumnis drohen Zwangsgelder und auch Verspätungszuschläge. Die Höhe der Penalties richtet sich u.a. nach der festgesetzten Steuern.
F: Ist es möglich die Frist zu verlängern? Wie gehe ich dabei vor?
A: Die Frist kann nur unter bestimmten Gründen – z.B. längere Krankheit – verlängert werden. Achtung: Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fristverlängerung. Ob und wie lange die Abgabefrist verlängert wird, liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzbeamten
F: Ist die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend?
A: Wenn man lediglich Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit hat, ist man i.d.R. nicht verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Gründe für eine Verpflichtung könnten sein: Erhalt von Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Kurzarbeitergeld o.ä.), Steuerklassenwahl bei Ehegatten 3/5, weitere Einkunftsquellen wie Vermietung, Renten etc.
* BMF 23.06.2022, IV A 3 – S 0261/20/10001:018, ggf. Verlängerung um einige Tage gem. §108 Abs. 3 AO („Wochenend-/Feiertagsklausel“)
** i. S. d. § 233a Abs. 2 AO. Zinsen für Steuernachzahlungen oder -erstattungen entstehen damit einen Monat nach Ablauf der o. g. verlängerten Abgabefristen.“
*** keine Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens gem. §335 HGB für Bilanzen des Jahres 2021 bis 11.04.2023. Nach 1. Aufforderung 6 Wochen Nachfrist – Verwaltungskosten 103.50 EUR.